Auf die­ser Sei­te haben wir Infor­ma­tio­nen rund um Eure Arbeit zusam­men­ge­tra­gen und alpha­be­tisch mit Stich­wor­ten ver­se­hen. Schaut mal, ob die­se Infor­ma­tio­nen Eure Frage(n) beant­wor­ten kön­nen. Wenn nicht, dann dürft Ihr Euch ger­ne bei uns melden.

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A

Vor­aus­set­zung ist, dass die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter das 60. Lebens­jahr voll­endet haben. Sie müs­sen in einem ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis im Sin­ne des SGB III (3. Sozi­al­ge­setz­buch) ste­hen und in den letz­ten fünf Jah­ren vor Beginn der Alters­teil­zeit min­des­tens 1080 Kalen­der­ta­ge ver­si­che­rungs­pflich­tig beschäf­tigt gewe­sen sein.

In einer Ver­ein­ba­rung zwi­schen Dienst­ge­ber und Mit­ar­bei­te­rin oder Mit­ar­bei­ter muss die Arbeits­zeit auf die Hälf­te der bis­he­ri­gen wöchent­li­chen Arbeits­zeit redu­ziert wer­den, und zwar bezo­gen auf die gesam­te Zeit der Alters­teil­zeit. Das redu­zier­te Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis muss wei­ter­hin ver­si­che­rungs­pflich­tig im Sin­ne des SGB III sein. Alters­teil­zeit kann längs­tens 5 Jah­re dau­ern. Die Alters­teil­zeit­ver­ein­ba­rung muss bis zu dem Zeit­punkt abge­schlos­sen wer­den, an dem eine Ren­te wegen Alters bean­tragt wer­den kann.

Ob eine mit­ar­bei­ten­de Per­son Anspruch auf Alters­teil­zeit hat oder nicht hängt zusätz­lich noch von ande­ren Fak­to­ren ab und ist im Ein­zel­fall zu prü­fen. (Vgl. Anla­ge 22a KAVO)

Ein­mal im Monat erscheint das “Amts­blatt des Erz­bis­tums Köln” — ein klei­nes Heft, in dem offi­zi­el­le Doku­men­te der Kir­che ver­öf­fent­licht werden:

  • Erlas­se des Erz­bi­schofs (z.B. MAVO-Ver­än­de­run­gen, KAVO, AVR)
  • Päpst­li­che Verlautbarungen
  • Kirch­li­che Mit­tei­lun­gen über Fort‑, Wei­ter­bil­dung und Personalchronik
  • Bekannt­ma­chun­gen des Generalvikariates
  • Online kann das Amts­blatt (das aktu­el­le und archi­vier­te Aus­ga­ben) hier ein­ge­se­hen wer­den:
    https://www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/generalvikariat/amtsblatt/index.html

Da der Arbeits­schutz / die Arbeits­si­cher­heit wich­ti­ge und sehr umfang­rei­che Bau­stei­ne des Berufs­le­bens und der Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on sind, schreibt der Gesetz­ge­ber einen Arbeits­schutz­aus­schuss (ASA) vor, der sich ein­mal im Quar­tal trifft um alle rele­van­ten The­men zu besprechen.

Der Arbeits­schutz hat das all­ge­mei­ne Ziel, das Leben und die Gesund­heit aller Arbeitnehmer*innen zu schüt­zen und die Arbeit men­schen­ge­recht zu gestal­ten. Dies wird all­ge­mein im Arbeits­schutz­ge­setz und im Arbeits­si­cher­heits­ge­setz gere­gelt. Ziel ist es, Unfall­ri­si­ken zu mini­mie­ren und kör­per­li­che und psy­chi­sche Belas­tun­gen zu reduzieren.

Der Arbeits­schutz muss sozia­le Kom­po­nen­ten berück­sich­ti­gen und beson­ders schutz­be­dürf­ti­ge Beschäf­tig­te (wie z.B. Jugend­li­che, wer­den­de Müt­ter, Schwer­be­hin­der­te) beson­ders schüt­zen. Dies wird in einer Viel­zahl von wei­te­ren Geset­zen und Ver­ord­nun­gen geregelt.

Der tech­ni­sche Arbeits­schutz umfasst alle Berei­che, die die Sicher­heit der Beschäf­tig­ten bei der Arbeit sicher­stel­len soll. (wie z.B. Gestal­tung der Arbeits­räu­me, des Arbeits­plat­zes, Brand- und Lärm­schutz, Umgang mit Gefahr­stof­fen und tech­ni­schen Gerä­ten und vie­les mehr), auch hier gibt es eine Fül­le an Geset­zen, Ver­ord­nun­gen und Richtlinien.

Der medi­zi­ni­sche Arbeits­schutz legt den Fokus auf die Ver­mei­dung von berufs­be­ding­ten Erkran­kun­gen und den Umgang mit gesund­heit­li­chen Gefähr­dun­gen (z.B. das Coro­na Virus), auch hier gibt es eine Viel­zahl an Geset­zen, Ver­ord­nun­gen und Vorgaben.

Um die kon­kre­ten Gefähr­dun­gen vor Ort bes­ser ein­schät­zen zu kön­nen und Maß­nah­men zur Ein­hal­tung des Arbeits­schut­zes und der Arbeits­si­cher­heit bes­ser ein­set­zen zu kön­nen, gibt es in vie­len Berei­chen Gefähr­dungs­be­ur­tei­lun­gen.

Der Arbeit­ge­ber infor­miert und schult sei­ne Mitarbeiter*innen in vie­len Fach­ge­bie­ten aus­führ­lich und regel­mä­ßig. Die­ses Wis­sen muss hand­lungs­lei­tend sein.

Wer sitzt bei der KJA Düs­sel­dorf im ASA?

der Arbeit­ge­berTho­mas Isop-Sander
2 MAV MitgliederMile­na Lieb­gott, Ani­ta Zim­mer­mann &
Jas­min Müh­len­bach (abwech­seln­de Teilnahme)
der Betriebs­arztDr. Chris­toph Luckey (extern)
die Fach­kraft für ArbeitssicherheitAlex­an­dra Müller
der Sicher­heits­be­auf­trag­teFranz Rath (extern)
die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tungder­zeit nicht besetzt
Es kön­nen Gäs­te zu bestimm­ten The­men gela­den werden. 

B

Befris­te­te Arbeits­ver­trä­ge sind grund­sätz­lich zuläs­sig (§ 620 BGB). Sie wer­den auf einen bestimm­ten Zeit­punkt ein­ge­gan­gen und enden ent­we­der durch Zeit­ab­lauf (Zeit­be­fris­tung) oder sind durch einen Sach­grund befris­tet (Sach­grund­be­fris­tung). Zeit­be­fris­tung bedeu­tet, dass der Arbeits­ver­trag für ein kalen­der­mä­ßig genau fest­ge­leg­ten Zeit­raum geschlos­sen wird. Sach­grund­be­fris­tet ist ein befris­te­ter Arbeits­ver­trag dann, wenn die Lauf­zeit des Ver­tra­ges an den Sach­grund gekop­pelt ist (z.B. Eltern­zeit­ver­tre­tung, Pro­jekt­stel­le, oder die Ver­tre­tung eines lang­fris­tig erkrank­ten Arbeitnehmers).

Die Anein­an­der­rei­hung von befris­te­ten Ver­trä­gen beim sel­ben Dienst­ge­ber darf einen Zeit­raum von 6 Jah­ren nicht über­schrei­ten. Zusätz­lich darf inner­halb die­ses Zeit­rau­mes ein Ver­trag maxi­mal 12 mal ver­län­gert wer­den. Frü­he­re Befris­tungs­zeit­räu­me wer­den auf die­sen Zeit­raum ange­rech­net, es sei denn sie lie­gen bei Ver­trags­ab­schluss län­ger als 12 Jah­re zurück.

Befris­te­te Ver­trä­ge ohne einen Sach­grund (sach­grund­lo­se Befris­tung) dür­fen erst­mal grund­sätz­lich nicht abge­schlos­sen wer­den. Aller­dings gibt es eini­ge Aus­nah­men. So darf ein Ver­trag bis zu einer Dau­er von 12 Mona­ten sach­grund­los befris­tet wer­den, wenn “der/die Beschäf­tig­te erst­mals in einem Dienst­ver­hält­nis bei dem Dienst­ge­ber erprobt wird” (mit höchs­tens zwei­ma­li­ger Ver­län­ge­rung). Eine Befris­tung bis zu 21 Mona­ten ist mög­lich, wenn es sich um eine Pro­jekt­stel­le han­delt, deren Fort­be­stand bei Ver­trags­ab­schluss nicht gewähr­leis­tet ist oder die Finan­zie­rung eines Pro­jek­tes bei Ver­trags­ab­schluss noch nicht gesi­chert ist (eben­falls mit höchs­tens zwei­ma­li­ger Verlängerung).

Die Aus­nah­men gel­ten nicht, wenn mit dem sel­ben Dienst­ge­ber zuvor ein befris­te­tes oder unbe­fris­te­tes Arbeits­ver­hält­nis bestan­den hat.

Eine ver­ständ­li­che Dar­stel­lung der Rege­lung fin­det man hier.

Es gibt ein für alle Ein­rich­tun­gen der KJA Düs­sel­dorf gel­ten­des Beschwer­de­ma­nage­ment, das beschreibt wel­che Wege es gibt eine Beschwer­de ein­zu­rei­chen. In allen Ein­rich­tun­gen befin­det sich dazu ein Aus­hang, der sowohl die ers­ten Ansprech­per­so­nen in der Ein­rich­tung, als auch die der nächst­hö­he­ren Ebe­nen benannt wer­den. In den meis­ten Fäl­len ist der ers­te Schritt jedoch erst­mal selbst eine Lösung für das Pro­blem zu suchen und ent­spre­chen­de Per­so­nen oder Situa­tio­nen anzu­spre­chen. Wenn das nicht hilft kann man eine Ebe­ne wei­ter gehen und sich an die Ein­rich­tungs­lei­tung wen­den, die wei­te­re Schrit­te ein­lei­ten kann. Falls auch hier kei­ne Bes­se­rung ein­tritt und es vor Ort kei­ne Lösung gibt, so kann man sich an die Bereichs- oder Fach­be­reichs­lei­tung wen­den. In einem letz­ten Schritt schließ­lich kann auch die Geschäfts­lei­tung infor­miert wer­den und gemein­sam mit allen Betei­lig­ten nach einer Lösung suchen.

Anre­gun­gen und Ver­bes­se­rungs­vor­schlä­ge kön­nen jeder­zeit an fol­gen­de Adres­se geschickt wer­den:
verbesserungsvorschlag-dus@mav.kja.de

Mit­ar­bei­ten­de mit einem sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis (kei­ne gering­fü­gig Beschäf­tig­ten!) wech­seln nach einem fest­ge­leg­ten Zeit­raum in eine höhe­re Ent­wick­lungs­stu­fe (nicht Ent­gelt­grup­pe!), ohne dass sich die aus­zu­üben­de Tätig­keit ändert. Die Stu­fen­lauf­zei­ten sind in §24 KAVO beschrie­ben. Der Bewäh­rungs­auf­stieg erfolgt in der Regel auto­ma­tisch durch die Per­so­nal­ab­tei­lung. Wir emp­feh­len trotz­dem, die Gehalts­ab­re­chun­gen regel­mä­ßig zu kontrollieren!

Der Inhalt zu die­sem Stich­wort wird noch ergänzt.

C

D

“DiAG MAV” steht für “Diö­ze­sa­ne Arbeits­ge­mein­schaft der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tun­gen”. Die rund 500 MAVen im Erz­bis­tum sind in soge­nann­te Fach­be­rei­che unter­teilt. Die MAV der KJA gehört zum Fach­be­reich 11. Ein­mal im Quar­tal tref­fen sich Ver­tre­ter aus den MAVen die­ses Fach­be­rei­ches und wer­den über recht­li­che Ent­wick­lun­gen und die MAV Arbeit auf diö­ze­saner Ebe­ne infor­miert. Außer­dem dient die Run­de dem kol­le­gia­len Aus­tausch und der gegen­sei­ti­gen Hilfestellung.

In § 25 MAVO ist die Diö­ze­sa­ne Arbeits­ge­mein­schaft gere­gelt. Die genau­en Auf­ga­ben der DiAG MAV Köln fin­den sich im § 25 Abs. 2 MAVO in Ver­bin­dung mit den Son­der­be­stim­mun­gen zu § 25 MAVO.

Die Dienst­ver­ein­ba­rung (DV)  ist ein Ver­trag, der zwi­schen Dienst­ge­ber und Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung schrift­lich abge­schlos­sen wird. Sie dient dazu, Arbeits­ver­hält­nis­se oder Ver­fah­rens­we­ge kla­rer zu defi­nie­ren und somit rechts­si­che­rer zu machen. So gibt es in der KJA zum Bei­spiel eine DV in der gere­gelt ist, wie Mit­ar­bei­ten­de Com­pu­ter und die EDV nut­zen dür­fen (dadurch ist klar, was erlaubt ist und was eben nicht). Dienst­ver­ein­ba­run­gen kön­nen nicht will­kür­lich zu jedem The­ma geschlos­sen wer­den son­dern nur zu den in § 38 Abs. 1 MAVO (Zif­fern 1–11) fest­ge­leg­ten Tatbeständen.

Dienst­ver­ein­ba­run­gen tra­gen die Unter­schrift des Dienst­ge­bers und des Vor­sit­zen­den der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung und sind hier ver­öf­fent­licht. 

In der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land hat die Kir­che ver­fas­sungs­ge­mäß das Recht, ein eige­nes Rege­lungs­ver­fah­ren zu schaf­fen, um ihre Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter an der Gestal­tung ihrer Arbeits­ver­hält­nis­se zu betei­li­gen. Die­se Betei­li­gung soll auf Augen­hö­he zwi­schen Dienstgeber*innen und Dienstnehmer*innen gesche­hen. Des­we­gen spricht man von einer soge­nann­ten “Dienst­ge­mein­schaft”, in der die unter­schied­li­che Inter­es­sen von Dienst­ge­bern und Dienst­neh­mern aus­ge­gli­chen wer­den sol­len. So gibt es eine pari­tä­tisch besetz­te “Kom­mis­si­on zur Ord­nung des Diö­ze­sa­nen Arbeits­ver­trags­rech­tes” (KODA), in der Rege­lun­gen zur Ver­gü­tung und ande­re Arbeits­be­din­gun­gen ver­han­delt wer­den. Die Kom­pe­tenz der arbeits­recht­li­chen Kom­mis­si­on eröff­net die Mög­lich­keit, dass jeder Inter­es­sen­kon­flikt Gegen­stand einer Schlich­tung sein kann. Das durch die Kir­che geschaf­fe­ne Arbeits­rechts-Rege­lungs­ge­setz (KODA-Ord­nun­gen) sichert und för­dert die Betei­li­gung der Mit­ar­bei­ter an der Gestal­tung ihrer Arbeits­be­din­gun­gen. Es leis­tet damit zugleich einen Bei­trag für die vom Kir­chen­ver­ständ­nis getra­ge­ne Dienstgemeinschaft.

 

Die Grund­pfei­ler der kirch­li­chen Arbeits­ver­fas­sung ist die soge­nann­te “Grund­ord­nung des kirch­li­chen Diens­tes”. Mit ihren 12 Arti­keln ist sie die wich­tigs­te Rechts­quel­le des Kir­chen­ar­beits­rechts. Die Grund­ord­nung rich­tet sich glei­cher­ma­ßen an Lei­tun­gen sowie Mit­ar­bei­ten­de im
kirch­li­chen Dienst.

E

Die Ver­gü­tung rich­tet sich nach der Tätig­keit und der Aus­bil­dung (§ 20 KAVO). Erfüllt der ein­zu­stel­len­de Mit­ar­bei­ter die­se Vor­aus­set­zung, muss er ent­spre­chend der ein­schlä­gi­gen Vor­schrif­ten ein­grup­piert wer­den. Die Zustim­mung der Mit­ar­bei­ter­ver­tre­tung zur Ein­grup­pie­rung erfolgt nach §§ 33, 35 Abs. 1 Ziff. 1 MAVO.

Der­zeit gibt es 15 Ent­gelt­grup­pen mit jeweils sechs Ent­wick­lungs­stu­fen (sie­he auch “Bewäh­rungs­auf­stieg” im Abschnitt B in die­sem ABC). 

Der Anspruch auf Eltern­zeit (frü­her Erzie­hungs­ur­laub) ist im § 15 ff Bun­des­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz (BEEG) gere­gelt. Ein Anspruch auf Eltern­zeit haben Müt­ter und Väter, die in einem Arbeits­ver­hält­nis ste­hen. Die Eltern­zeit kann gel­tend gemacht werden

  • zur Betreu­ung eines Kin­des für das die Per­so­nen­sor­ge zusteht,
  • eines Kin­des des unver­hei­ra­te­ten Vaters, der nicht sor­ge­be­rech­tigt ist, mit Zustim­mung der sor­ge­be­rech­tig­ten Mut­ter, eines Kin­des das in Voll­zeit­pfle­ge genom­men wurde,
  • eines Kin­des das mit dem Ziel der Annah­me in Obhut genom­men wur­de (Adop­ti­on),
  • und im Här­te­fall auch ein Enkel­kind, oder eines Kin­des des Bru­ders, Schwes­ter, Nef­fen oder einer Nichte.

Eine wei­te­re Vor­aus­set­zung ist, dass Kind muss mit der anspruchs­be­rech­tig­ten Per­son im sel­ben Haus­halt leben und von ihr betreut werden.

 

Ins­ge­samt muss der Dienst­ge­ber bis zu drei Jah­re Eltern­zeit (also 36 Mona­te) gewäh­ren, die vor dem drit­ten Geburts­tag des Kin­des genom­men wer­den müs­sen. Aller­dings kön­nen bis zu 24 Mona­te die­ses Zeit­raums auch zwi­schen dem drit­ten und dem ach­ten Lebens­jahr des Kin­des genom­men werden.

Wäh­rend der Eltern­zeit kann bis zu 32 Wochen­stun­den im Durch­schnitt des Monats gear­bei­tet wer­den. Müt­ter kön­nen die Eltern­zeit erst im Anschluss an die Mut­ter­schutz­frist neh­men, Väter bereits mit der Geburt des Kin­des.

Eine gute FAQ-Sei­te über die Eltern­zeit fin­det ihr hier beim Fami­li­en­por­tal des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Bil­dung, Fami­lie, Senio­ren, Frau­en und Jugend.

F

Fort­bil­dung ist ein Begriff des durch Gesetz gere­gel­ten Berufs­bil­dungs­rechts. Von Fort­bil­dung wird gespro­chen bei inner- und außer­be­trieb­li­chen Schu­lungs­maß­nah­men. Beruf­li­che Fort­bil­dung ist ein Teil der Berufs­aus­bil­dung (§ 1Abs. 1 BBiG). Ziel ist es, beruf­li­che Kennt­nis­se und Fer­tig­kei­ten zu erhal­ten, zu erwei­tern, techn. Ent­wick­lung anzu­pas­sen oder beruf­lich auf­zu­stei­gen (§ 1 Abs. 3 BBiG). Neben die­ser engen Defi­ni­ti­on des Begrif­fes Fort­bil­dung wer­den sons­ti­ge Schu­lun­gen und Lehr­gän­ge als Fort­bil­dungs­maß­nah­me bezeich­net, wenn sie nicht der blo­ßen Anwei­sung oder Ein­ar­bei­tung eines Mit­ar­bei­ters die­nen, z.B. EDV-Schu­lun­gen. Für die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter aus dem Anwen­dungs­be­reich der KAVO gilt die Anla­ge 25 KAVO.

Wel­che Kos­ten / Stun­den wer­den angerechnet?

Sehr ver­kürzt gel­ten fol­gen­de Bestim­mun­gen (Anla­ge 25 KAVO §4):

  1. Wenn die Fort­bil­dung über­wie­gend im dienst­li­chen Inter­es­se liegt, erfolgt Arbeits­zeit­be­frei­ung, Rei­se­kos­ten wer­den erstat­tet und die Kos­ten für die Maß­nah­me trägt der Dienstgeber.
  2. Bei Fort- oder Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men, die sowohl im Inter­es­se des Dienst­ge­bers als auch des Mit­ar­bei­ters lie­gen, erhält der Mit­ar­bei­ter bezahl­te Arbeits­be­frei­ung in Höhe von 50%  sei­nes Beschäf­ti­gungs­um­fan­ges. Die Rei­se­kos­ten sowie Kos­ten für die Maß­nah­me tra­gen Dienst­ge­ber und Mit­ar­bei­ter jeweils zur Hälfte.
  3. Bei Fort- oder Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men, die über­wie­gend im Inter­es­se des Mit­ar­bei­ters lie­gen, kann unbe­zahl­te Arbeits­be­frei­ung (d. h. kei­ne Arbeits­zeit­an­rech­nung) gewährt wer­den; die Kos­ten der Maß­nah­me – inklu­si­ve der Rei­se­kos­ten – trägt der Mitarbeiter.

G

Wegen der Ein­heit des kirch­li­chen Diens­tes und der Dienst­ge­mein­schaft als Struk­tur­prin­zip des kirch­li­chen Arbeits­rechts schlie­ßen kirch­li­che Dienst­ge­ber kei­ne Tarif­ver­trä­ge mit Gewerk­schaf­ten ab. Aber die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des kirch­li­chen Diens­tes kön­nen sich in Aus­übung der Koali­ti­ons­frei­heit als kirch­li­che Arbeit­neh­mer zur Beein­flus­sung der Gestal­tung der Arbeits- und Wirt­schafts­be­din­gun­gen in Koali­tio­nen (damit sind Berufs­ver­bän­de und Gewerk­schaf­ten gemeint) zusam­men­schlie­ßen, die­sen bei­tre­ten und sich in ihnen betä­ti­gen. Die Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter sind berech­tigt, inner­halb ihrer Ein­rich­tung für den Bei­tritt zu die­sen Koali­tio­nen zu wer­ben, über deren Auf­ga­ben und Tätig­keit zu infor­mie­ren sowie Koali­ti­ons­mit­glie­der zu betreu­en (Grund­ord­nung des kirch­li­chen Diens­tes vom 22.11.22).
Für Mit­ar­bei­te­rIn­nen bei Kir­che und Cari­tas kom­men fol­gen­de Gewerk­schaf­ten infra­ge: ver.di; Gewerk­schaft Erzie­hung u. Wis­sen­schaft. Berufs­ver­bän­de z.B.: Zen­tral­ver­band der Mit­ar­bei­te­rIn­nen in Ein­rich­tun­gen der katho­li­schen Kir­che Deutsch­lands e.V. (ZKD), Katho­li­sche Arbeit­neh­mer-Bewe­gung, Phi­lo­lo­gen-Ver­band, Mar­bur­ger Bund, Deut­scher Berufs­ver­band für Pfle­ge­be­ru­fe (DBfK).

J

Mitarbeiter/innen erhal­ten nach einer Jubi­lä­ums­dienst­zeit von 25 Jah­ren 613,55 €* nach 40 Jah­ren 1.022,58 €* und nach 50 Jah­ren 1.227,10 €* Jubi­lä­ums­zu­wen­dung. Die Jubi­lä­ums­dienst­zeit in der KAVO umfasst alle Zei­ten einer ent­gelt­li­chen Tätig­keit im Dienst der katho­li­schen Kir­che, ihrer Ein­rich­tun­gen und Ver­bän­de unbe­scha­det ihrer Rechts­form und unge­ach­tet des jewei­li­gen Beschäf­ti­gungs­um­fan­ges. (§ 32 KAVO).

*Stand August 2025

K

Die Kirch­li­che Arbeits- und Vergü­tungsOrdnung Nord­rhein-West­fa­len gilt für Arbeits­ver­hält­nis­se von Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter des (Erz-) Bis­tums, der Kir­chen­ge­mein­den, Gemein­de­ver­bän­de und über­pfarr­li­chen Ein­rich­tun­gen einschl. deren unselb­stän­di­gen Ein­rich­tun­gen (§1(1) KAVO). Sie regelt alles rund um das Arbeitsverhältnis.

Die KAVO glie­dert sich in einen Haupt­teil und in ihre Anla­gen. Die aktu­ells­te Ver­si­on ist online les­bar:
https://www.regional-koda-nw.de/

Wir emp­feh­len allen Kolleg*innen ein­mal in die KAVO zu schauen!

N

Gemeint ist damit die Wahr­neh­mung einer beruf­li­chen Auf­ga­be, die neben einem Haupt­ar­beits­ver­hält­nis aus­ge­übt wird. Die Aus­übung der Neben­tä­tig­keit ist grund­sätz­lich zuläs­sig, es sei denn, dass durch die­se Neben­tä­tig­keit die Arbeits­kraft des Mitarbeiters/der Mit­ar­bei­te­rin oder berech­tig­te Inter­es­sen des Dienst­ge­bers erheb­lich beein­träch­tigt wer­den. Neben­tä­tig­kei­ten müs­sen nicht geneh­migt, jedoch in Text­form gegen­über dem Diens­ta­ge­ber ange­zeigt wer­den (eine Mail mit Name reicht aus, vgl. §10 KAVO).

Wenn der Dienst­ge­ber die Neben­tä­tig­keit unter­sagt oder wide­ruft, muss vor­her die Zustim­mung der MAV ein­ge­holt wer­den! (§35 MAVO)

P

Bei einer Arbeits­zeit von mehr als 6 bis zu 9 Stun­den muss eine Ruhe­pau­se von min­des­tens 30 Minu­ten gewährt wer­den. Sind es mehr als 9 Stun­den erhöht sich die Län­ge der Pau­se auf 45 Minu­ten. Die Ruhe­pau­sen kön­nen in Zeit­ab­schnit­ten von min­des­tens 15 Minu­ten auf­ge­teilt wer­den. Län­ger als 6 Stun­den hin­ter­ein­an­der dür­fen Arbeit­neh­mer nicht ohne Ruhe­pau­se beschäf­tigt wer­den (§ 4 ArbZG). Wäh­rend der Ruhe­pau­se ist der Arbeit­neh­mer von der Arbeit frei­ge­stellt und kann sich grund­sätz­lich frei bewe­gen und aus­ru­hen. Dar­aus ist aller­dings nicht her­zu­lei­ten, dass dem Arbeit­neh­mer das Recht ein­ge­räumt wer­den muss, den Betrieb ver­las­sen zu kön­nen. Viel­mehr ist es zuläs­sig, den Auf­ent­halt auch wäh­rend der Ruhe­pau­sen auf die Ein­rich­tung zu beschrän­ken, um in etwa­igen Not­fäl­len ein­grei­fen zu können.

Eine Per­so­nal­ak­te ist grund­sätz­lich jede Samm­lung von schrift­li­chen Unter­la­gen über einen Mit­ar­bei­ter der Ein­rich­tung. Zur Per­so­nal­ak­te gehö­ren die Bewer­bungs­un­ter­la­gen, Per­so­nal­auf­zeich­nun­gen des Vor­ge­setz­ten, Zwi­schen­zeug­nis­se, ärzt­li­che Attes­te, Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen. Auf­grund des Inhalts der Per­so­nal­ak­te ist der Dienst­ge­ber ver­pflich­tet, die­se Akte ver­trau­lich zu behan­deln. Die Per­so­nal­ak­te ist kei­ne Datei im Sin­ne des Daten­schut­zes, weil sie nicht durch auto­ma­ti­sier­te Ver­fah­ren umge­ord­net und aus­ge­wer­tet wer­den kann.

Der Mit­ar­bei­ter hat das Recht, ohne Anga­ben von Grün­den jeder­zeit inner­halb der betriebs­üb­li­chen Arbeits­zeit Ein­sicht in sei­ne Per­so­nal­ak­te zu nehmen.

Wenn Beschwer­den über den Mit­ar­bei­ten­den zu der Akte genom­men wer­den sol­len, so muss der Mit­ar­bei­ten­de vor­her dazu gehört, und sei­ne Äuße­rung eben­falls der Akte zuge­fügt wer­den (§ 12 KAVO).

Eine Pro­be­zeit kann für eine Dau­er von maxi­mal 6 Mona­ten ver­ein­bart wer­den (oder kür­zer).  Wäh­rend der Pro­be­zeit kann das Arbeits­ver­hält­nis mit einer Kün­di­gungs­frist von 1 Monat zum Monats­en­de ohne Anga­be von Grün­den been­det wer­den. Die Kün­di­gung kann auch noch am letz­ten Tag der Pro­be­zeit aus­ge­spro­chen wer­den. Die Pro­be­zeit kann ver­än­dert wer­den und stellt aller­dings eine Ände­rung des Arbeits­ver­tra­ges dar. Sie bedarf des­halb einer ein­ver­nehm­li­chen Rege­lung zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en und ist nie ein­sei­tig möglich.

Wenn Azu­bis direkt nach ihrer Aus­bil­dung über­nom­men wer­den ent­fällt die Pro­be­zeit (§ 4 KAVO).

S

Im kirch­li­chen Dienst gibt es die soge­nann­te “Schlich­tung“. Was das heißt? Grund­sätz­lich sind staat­li­che Arbeits­ge­rich­te für den Rechts­schutz von Arbeits­ver­hält­nis­sen zustän­dig. Das bedeu­tet, dass nur vor staat­li­chen Gerich­ten arbeits­recht­li­che Ver­fah­ren zuge­las­sen sind. Bevor strei­ten­de Par­tei­en (Dienst­ge­ber und Dienst­neh­mer) bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten jedoch direkt vor ein Arbeits­ge­richt gehen, sol­len sie ein Schlich­tungs­ver­fah­ren vor dem Schlich­tungs­aus­schuss füh­ren. Der Aus­schuss besteht aus einer vor­sit­zen­den Richter*in und zwei Bei­sit­zen­den und hat die Auf­ga­be, den Streit zwi­schen bei­den Par­tei­en bei­zu­le­gen (zu schlich­ten). Die Anru­fung der Schlich­tungs­stel­le ist jedoch kei­nes­wegs Vor­aus­set­zung dafür im wei­te­ren Ver­lauf staat­li­che Arbeits­ge­rich­te abzu­ru­fen. Oder mit ande­ren Wor­ten: Die Schlich­tungs­stel­le ersetzt kei­ne staat­li­chen Arbeits­ge­rich­te. Wei­te­re Infos zur Schlich­tung gibt es hier und hier.

Wich­tig: Bei Kün­di­gungs­schutz­kla­gen ist die Drei-Wochen­frist seit Zugang der Kün­di­gung zu beach­ten. In die­sem Fall ist unmit­tel­bar das Arbeits­ge­richt anzu­ru­fen, damit die­se Frist nicht verstreicht!

 

T

Teil­zeit­be­schäf­tig­te sind Arbeit­neh­mer, deren regel­mä­ßi­ge Wochen­ar­beits­zeit kür­zer ist als die regel­mä­ßi­ge Wochen­ar­beits­zeit ver­gleich­ba­rer voll­zei­tig beschäf­tig­ter Arbeit­neh­mer in einer Ein­rich­tung. Teil­zeit­be­schäf­ti­gung kann vor­kom­men als Geringfügige‑, Neben­be­ruf­li­che- oder Aus­hilfs­be­schäf­ti­gung, als unbe­fris­te­te oder befris­te­te Beschäf­ti­gung. Teil­zeit­be­schäf­tig­te dür­fen auf­grund ihrer Teil­zeit­be­schäf­ti­gung nicht benach­tei­ligt wer­den, des­halb ist es selbst­ver­ständ­lich, dass es eine Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall gibt, dass Gra­ti­fi­ka­tio­nen und Son­der- und Sozi­al­leis­tun­gen sowie Urlaub den Teil­zeit­be­schäf­tig­ten gewährt wer­den muss. Zur Leis­tung von Mehr­ar­beit ist der Teil­zeit­be­schäf­tig­te nicht ver­pflich­tet, er kann natür­lich Mehr­ar­beit leis­ten. Solan­ge die regel­mä­ßi­ge Wochen­ar­beits­zeit eines Voll­be­schäf­tig­ten nicht über­schrit­ten wird, hat der Teil­zeit­be­schäf­tig­te kei­nen Anspruch auf Über­stun­den­zu­schlä­ge. Über­schrei­tet der Teil­zeit­be­schäf­tig­te die regel­mä­ßi­ge wöchent­li­che Arbeits­zeit, so hat er wie jeder Voll­zeit­ar­beit­neh­mer Anspruch auf vol­le Über­stun­den- oder Mehr­ar­beits­ver­gü­tung. Zu beach­ten ist ins­be­son­de­re das Teil­zeit- und Befris­tungs­ge­setz (TzBfG).

U

Urlaub hat den Zweck, den Arbeit­neh­mer zum Zwe­cke der Erho­lung von der Arbeits­ver­pflich­tung unter Fort­zah­lung sei­ner Bezü­ge frei­zu­stel­len. Der Urlaubs­an­spruch ist höchst per­sön­lich und kann nicht abge­tre­ten wer­den. Er muss sich stets auf das Urlaubs­jahr bezie­hen, das grund­sätz­lich dem Kalen­der­jahr ent­spricht. Nur in Aus­nah­me­fäl­len kann Rest­ur­laub in das Fol­ge­jahr mit über­nom­men wer­den. Grund­sätz­lich soll der Urlaub mit Hin­blick auf den Erho­lungs­cha­rak­ter zusam­men­hän­gend gewährt wer­den, min­des­tens aller­dings ist nach KAVO ein zusam­men­hän­gen­der Urlaub von 14 Tagen zu gewäh­ren. Wird der Urlaub nicht im Kalen­der­jahr und auch nicht zum Über­tra­gungs­zeit­punkt ange­tre­ten, ver­fällt der Urlaubs­an­spruch, auch dann, wenn auf­grund krank­heits­be­ding­ter Arbeits­un­fä­hig­keit bis zum Über­tra­gungs­zeit­punkt der Urlaub nicht genom­men wer­den konnte.

Z

Alle Arbeitnehmer/innen haben bei Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses einen Anspruch auf ein schrift­li­ches Zeug­nis. Man unter­schei­det zwi­schen einem ein­fa­chen und einem qua­li­fi­zier­ten Zeug­nis. Das ein­fa­che Zeug­nis stellt eine Bestä­ti­gung über Art und Dau­er der Beschäf­ti­gung dar. Das qua­li­fi­zier­te Zeug­nis unter­schei­det sich von dem ein­fa­chen Zeug­nis dadurch, dass auch Aus­sa­gen über Leis­tung und Füh­rung im Arbeits­ver­hält­nis ent­hal­ten sind. Anspruch auf ein Zwi­schen­zeug­nis hat ein Mitarbeiter/eine Mit­ar­bei­te­rin, wenn beson­de­re Grün­de vor­lie­gen. Dies könn­te z.B. sein, wenn ein Mit­ar­bei­ter sich ander­wei­tig bewer­ben möch­te, oder wenn er inner­halb der Ein­rich­tung ver­setzt wird oder eine lang­jäh­ri­ge Vor­ge­setz­te aus dem Dienst aus­schei­det. Das Zeug­nis muss schrift­lich erteilt wer­den und dem Gebot der Wahr­heit ent­spre­chen. Die Wahr­heits­pflicht umfasst alle Fra­gen des Zeugnisrechtes.